Solidaritätszuschlag bei Mieteinnahmen
Was gilt es zu beachten?

von Deutschland-monteurzimmer.de | 3 Minuten
Vermieter Informationen

Der Solidaritätszuschlag, eingeführt zur finanziellen Unterstützung der deutschen Wiedervereinigung, wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Seit 2021 sind die Freigrenzen angehoben, sodass geringere bis mittlere Einkommen befreit sind. Für Vermieter von Monteurzimmern bleibt er relevant, wenn ihre Einkünfte die Freigrenzen überschreiten. Wissen Sie, ob Ihre Mieteinnahmen zur Zahlung des Solidaritätszuschlags führen? Und verstehen Sie, wie die Steuerlast durch den Abzug von Kosten gemindert werden kann?

Der Solidaritätszuschlag Bemessungsgrundlage Finanzamt Einkommensteuer

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die in Deutschland auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erhoben wird. Er wurde 1991 eingeführt, um die finanziellen Lasten der deutschen Wiedervereinigung mitzutragen. Ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, ist der Solidaritätszuschlag bis heute in Kraft.

Der Zuschlag beträgt 5,5% der jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld. Seit dem 1. Januar 2021 wurde jedoch eine wesentliche Änderung eingeführt: Der Solidaritätszuschlag entfällt für die meisten Steuerzahler, da die Freigrenzen deutlich angehoben wurden. Das bedeutet, dass Personen mit geringeren und mittleren Einkommen den Zuschlag nicht mehr zahlen müssen. Nur Personen mit höherem Einkommen sind weiterhin davon betroffen.

Der Solidaritätszuschlag wird direkt über den Lohnsteuerabzug oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben und fließt in den allgemeinen Bundeshaushalt, wodurch er für diverse öffentliche Ausgaben verwendet wird.

Einkommensgrenzen für den Solidaritätszuschlag

  • Für Alleinstehende liegt die Freigrenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 16.956 Euro jährlich. Das bedeutet, dass Einzelpersonen, deren zu versteuerndes Einkommen diesen Betrag nicht überschreitet, keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
  • Für zusammenveranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich diese Grenze auf 33.912 Euro jährlich.

Wenn das zu versteuernde Einkommen diese Grenzen überschreitet, wird der Solidaritätszuschlag teilweise erhoben. Das erfolgt in einer Milderungszone, in der der Zuschlag schrittweise ansteigt, bis er bei höheren Einkommen vollständig, das heißt in Höhe von 5,5% der Einkommensteuer, erhoben wird. Diese Milderungszone erstreckt sich bis zu einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.874 Euro für Alleinstehende und etwa 151.990 Euro für zusammenveranlagte Paare. Jenseits dieser Einkommensgrenzen wird der volle Solidaritätszuschlag fällig.

Ist der Solidaritätszuschlag für Vermieter von Unterkünften relevant?

Für Vermieter von Unterkünften ist der Solidaritätszuschlag dann relevant, wenn sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, die zur Einkommensteuer herangezogen werden. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Vermieters die Freigrenze für die Einkommensteuer übersteigt und somit Einkommensteuer anfällt, wird in der Regel auch der Solidaritätszuschlag fällig. Dieser beträgt 5,5% der festgesetzten Einkommensteuer.

Es ist also wichtig, dass Vermieter ihre Einkünfte aus der Vermietung von Unterkünften korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Der darauf anfallende Solidaritätszuschlag wird dann zusammen mit der Einkommensteuer berechnet.

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Beispiel zur Erhebung des Solidaritätszuschlags

Ein konkretes Beispiel für die Erhebung des Solidaritätszuschlags bietet die Vermietung von Wohnimmobilien. Hierbei wird unterschieden nach der Vermietung, die zur privaten Vermögensverwaltung gehört und nach der Vermietung, für die Sie eine Gewerbeanmeldung benötigen.

Solidaritätszuschlag Möglichkeiten

Die private Vermietung von Wohnungen

Gehört Ihnen eine Eigentumswohnung, die Sie im Moment nicht nutzen (z.B. durch Erbe) bietet sich für Sie Möglichkeit, diese an einen Monteur oder anderweitig zu vermieten. Die erzielten Mieteinnahmen sind steuerpflichtig. Für die Vermietung benötigen Sie aber nicht zwingend eine Gewerbeanmeldung. Die Einnahmen deklarieren Sie in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Vermietung Kosten entstanden, können Sie die Kosten von den Einnahmen abziehen. Der so ermittelte Gewinn ist steuerpflichtig.

Liegt der Gewinn über dem Grundfreibetrag (in 2020: 16.956 Euro für Alleinstehende, 33.912 Euro für Ehepartner), fällt Einkommensteuer an. Die von dem Finanzamt ermittelte Einkommensteuer stellt die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Solidaritätszuschlags dar. Die Festsetzung beträgt 5,5% der Einkommensteuer.

Die gewerbliche Vermietung von Unterkünften

Haben Sie für die Vermietung von Wohnraum ein Gewerbe angemeldet, erzielen Sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Treten Sie als natürliche Person, als Einzelunternehmer oder als Zusammenschluss von mehreren Gesellschaftern (z.B. als Vermietungs-GbR) in Erscheinung, deklarieren Sie die Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung.

Auch hier ermitteln Sie den Gewinn durch Abzug der für die Vermietung relevanten Kosten. Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer.

Die ermittelte Einkommensteuerlast ist die Basis für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags. Hierfür werden 5,5% der Einkommensteuerlast als Solidaritätszuschlag festgesetzt.

Wird Ihre Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt, sind die Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes relevant. Nicht Sie persönlich sind Steuerschuldner. Die Körperschaftsteuer ist von der GmbH zu zahlen.

Für die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist dies irrelevant. Die festgesetzte Körperschaftsteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Auch hier setzt das Finanzamt 5,5% der Steuerlast als Solidaritätszuschlag fest.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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