Einfach erklärt: Der Meldeschein
Rechtliche Vorgaben und praktische Tipps für die korrekte Führung des Meldescheins bei der Vermietung von Unterkünften

von Dennis Josef Meseg | 28.08.2024 | 4 Minuten
Vermieter Informationen

Wenn Sie Monteurzimmer oder Ferienwohnungen vermieten, haben Sie bestimmte Pflichten. Das Bundesmeldegesetz (BMG) sagt Ihnen, was Sie tun müssen. Das Gesetz verlangt, dass Sie die persönlichen Daten Ihrer Gäste richtig aufschreiben. Diese Daten müssen Sie auch in einem Formular, dem Meldeschein, festhalten. Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum dieses Formular ausgefüllt werden muss? Oder wie lange Sie es aufbewahren müssen? Sind Sie unsicher, welche Daten genau erfasst werden müssen? Was tun Sie, wenn ausländische Gäste keine gültigen Papiere haben? Unser Ratgeber beantwortet diese und weitere Fragen. Er erklärt, wie lange Sie die Meldescheine aufbewahren und welche Regeln für unterschiedliche Gästegruppen gelten. So können Sie verstehen, was Sie als Vermieter tun müssen.

Meldescheinpflicht Vermieter

Warum muss ein Meldeschein ausgefüllt werden?

Sie müssen als gewerblicher Vermieter die persönlichen Daten der Mieter erfassen. Dies betrifft die Mieter Ihrer vermieteten Ferienimmobilie oder Monteurunterkunft. Meldescheine erfassen Statistiken und Informationen für die Ausweis- und Auslandsbehörde sowie die Polizei in Deutschland.

Sie heften und bewahren die Meldescheine sorgfältig und unzugänglich für Unbefugte auf.

Nutzen Sie normierte Einzelvordrucke, anstatt die Meldungen Ihrer Mieter in ein einsehbares Buch einzutragen. Diese sehen je nach Bundesland unterschiedlich aus.

Das Bundesmeldegesetz regelt, wie Sie Gäste in Ihrer Unterkunft anmelden müssen

Das Bundesmeldegesetz (BMG) gilt seit November 2015. Es ist wichtiger als die Gesetze der einzelnen Bundesländer. Wenn Sie eine Unterkunft vermieten, müssen Sie Ihre Gäste nach den Paragrafen 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) anmelden. Dabei ist es egal, wie lange der Gast bleibt. Es ist auch egal, wie groß die Unterkunft ist. Selbst wenn Sie nur ein Zimmer oder eine kleine Wohnung vermieten, gilt Ihre Unterkunft als Beherbergungsbetrieb. Das gilt, wenn Sie Wohnung oder Zimmer an Handwerker, Geschäftsreisende oder Urlaubsgäste vermieten. In diesem Fall müssen Sie die Vorschriften des Gesetzes beachten.

Ein Vorteil für Vermieter ist, dass sie die Daten ihrer Gäste schon bei der Buchung in einem Formular speichern können. Das spart Arbeit, wenn die Gäste ankommen. Der Gast muss das Formular vor Ort noch unterschreiben. Eine elektronisch erstellte Unterschrift, zum Beispiel per E-Mail auf der Buchungsbestätigung, reicht alleine nicht aus.

Nach dem neuen BMG ist es für Vermieter und ihre Rechte und Pflichten im Prinzip unerheblich, in welchem Bundesland sie das Objekt vermieten. Es gibt nur kleine Ausnahmen.

Ob Sie ein Monteurzimmer in Berlin vermieten , eine Monteurwohnung in Dortmund oder eine Ferienimmobilie vermieten auf Sylt oder in München. Die rechtlichen Basis-Bestimmungen in Bezug auf das Meldewesen sind seither einheitlich.

Das erleichtert die Vermietung, wenn Sie in mehreren Bundesländern Objekte anbieten. Dies gilt besonders für Eigentümer von Ferien- und Monteurwohnungen.

Meldescheinpflicht Vermieter Meldegesetz

Die Meldesetze der verschiedenen Bundesländer haben Regeln für die Anmeldung von Gästen in Unterkünften. Zum Beispiel hat Bayern eigene Meldeformulare. Bayern verlangt, dass Vermieter neben dem Ankunfts- und Abreisedatum auch das tatsächliche Abreisedatum eintragen.

Die Polizei in Bayern möchte so genauer nachforschen können. Zum Beispiel, wenn ein Verdächtiger früher als geplant plötzlich auszieht.

Andere Bundesländer verlangen diesen zusätzlichen Eintrag nicht. Für Vermieter bedeutet dieser Eintrag mehr Arbeit. Einige wenige Bundesländer verlangen zusätzliche Angaben für bestimmte Steuern, wie die Kurtaxe. Dies betrifft zum Beispiel Ferienwohnungen, aber nicht Wohnungen für Arbeiter.

Keine Unterscheidung bei der Anmietung durch Monteure oder Feriengäste

Ob Sie Ihre Unterkunft an Feriengäste oder Monteure vermieten, spielt vom deutschen Meldegesetz her keine Rolle.

Entscheidend für die rechtlichen Vorschriften bei der Anmeldung Ihrer Gäste sind folgende Umstände:

  • Wie lange nutzt der Mieter die Wohnung?
  • Kommt der Mieter aus dem Ausland oder dem Inland?

Der Gesetzgeber hat das BMG noch einmal in einigen Paragrafen geändert oder ergänzt.

Die Regeln für die Vermietung an Gäste aus dem Ausland haben sich leicht verschärft. Das betrifft den Eintrag ins "polizeiliche Gästebuch".

Der Gesetzgeber will Schwarzarbeitenden Monteuren leichter auf die Spur kommen. Diese strengeren Maßnahmen sollen dabei helfen. Das gilt auch für Personen, die illegal oder unter ungeklärten Umständen in Deutschland leben.

Als Vermieter solcher Unterkünfte gibt das Ihnen mehr Sicherheit. Außerdem erleichtert es den Polizeibehörden ihre Arbeit. Zum Beispiel bei der Suche nach verdächtigen Personen.

Diese gesetzlichen Neuerungen sollten Sie als vermietender Eigentümer genau kennen. So vermeiden Sie Missverständnisse oder Geldbußen aus Unkenntnis Ihrer Rechte und Pflichten. Ein Blick in § 29 des BMG „Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten“ kann dabei helfen.

Reist eine Familie mit mehreren Mitgliedern an, tragen sie nur die Daten des Hauptmieters und die Zahl der mitreisenden Verwandten in das "polizeiliche Gästebuch" ein. Das Gleiche gilt für Reisegruppen, die gemeinsam einchecken. Ab 10 Personen trägt sich nur der Reiseleiter mit seinen Daten ein. Er ergänzt die Eintragung durch die Anzahl der Mitreisenden.

Das gilt auch für Aufenthalte von mindestens 10 Personen als Monteur-Gruppe mit Leiter.

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Was muss im Meldeschein eingetragen werden?

Das Gesetz sagt, was in das Anmeldeformular eingetragen werden muss. Dieses Formular nennt man oft auch "Polizeiliches Gästebuch". Diese Informationen müssen immer drin stehen:

  • Familienname und sämtliche Vornamen
  • Anschrift
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Datum der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise
  • Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit (Je Mitreisendem einen Meldeschein ausfüllen!)
  • Bei ausländischen Personen: Seriennummer Personalausweis / Reisepass oder Passersatzpapier

Die Seriennummer vom Ausweis oder Reisepass ist laut dem neuen Gesetz notwendig. Das gilt nur für Gäste aus dem Ausland.

Nur Gäste aus dem Ausland müssen diese Dokumente zeigen.

Nach § 29 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes müssen Sie die Ausweisdokumente Ihrer ausländischen Gäste kontrollieren.

Es wird empfohlen, im Meldeschein zu vermerken, ob ein Ausweis vorgelegt wurde. Legen Sie gegebenenfalls eine Kopie des Ausweises dem Meldeschein bei.

Auf keinen Fall dürfen Sie Ihren inländischen und auch ausländischen Mietern die Personalpapiere abnehmen. Benutzen Sie diese nicht als "Sicherheit". Schließen Sie diese Dokumente nicht in einem Schrank oder Tresor ein.

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Fehlende oder ungültige Dokumente

Auch wenn ein Gast aus dem Ausland keine gültigen Papiere hat, müssen Sie ihn nicht wegschicken. Sie sind rechtlich sicher, wenn Sie im Meldeschein genau angeben, wenn Dokumente falsch, ungültig oder nicht vorhanden sind.

Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie die Polizei. Das "polizeiliche Gästebuch" hilft, verdächtige oder vermisste Personen zu finden. Die Polizei kann Sie auffordern, dieses Buch zu zeigen.

Wielange muss ein Meldeschein aufbewahrt werden?

Man muss Meldescheine 12 Monate lang nach der Ankunft des Gastes aufbewahren. Das steht im Bundesmeldegesetz (BMG). Danach muss man die Meldescheine innerhalb von 3 Monaten vernichten. Man muss dabei den Datenschutz beachten, sonst kann man eine Geldstrafe bekommen.

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Wann müssen Mieter, die lange bleiben, beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden?

Seit 2015 gibt es neue Regeln für die Anmeldung bei langfristiger Vermietung.
Die Regeln sind:

  • Deutsche Mieter dürfen bis zu 6 Monate ohne Anmeldung in der Unterkunft wohnen.
  • Ausländer müssen sich nach 3 Monaten plus 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Kostenlose Vorlage für Meldeschein

Hier finden Sie eine kostenfreie Vorlage zum Download an.

Externe Informationsquellen zu diesem Thema:

Die Personalausweisnummer finden Sie oben rechts auf der Vorderseite des Personalausweises.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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