Als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen sind Sie mit verschiedenen Pflichten konfrontiert, die das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt. Dieses Gesetz verpflichtet Sie, die persönlichen Daten Ihrer Gäste korrekt zu erfassen und auf Meldescheinen festzuhalten. Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum ein Meldeschein ausgefüllt werden muss und wie lange dieser aufzubewahren ist? Oder sind Sie unsicher, welche Daten genau erfasst werden müssen und was mit ausländischen Gästen ist, die keine gültigen Dokumente vorlegen können? Diese und weitere Fragen werden im Ratgeber umfassend beantwortet. Dabei geht es auch um die Aufbewahrungsfristen der Meldescheine und die Anforderungen an unterschiedliche Gastgruppen, um sowohl Ihre Rechte als auch Pflichten als Vermieter klar zu verstehen.
Warum muss ein Meldeschein ausgefüllt werden?
Ihre Pflicht als gewerblicher Vermieter ist es die persönlichen Daten der Mieter Ihrer vermieteten Ferienimmobilie oder Monteurunterkunft ordnungsgemäß zu erfassen.
Meldescheine dienen in Deutschland zur Erfassung von Statistiken und Informationen für bspw. die Ausweis- und Auslandsbehörde sowie der Polizei.
Die entsprechenden Meldescheine haben Sie als Vermieter sorgfältig und für Unbefugte unzugänglich abzuheften
und aufzubewahren.
Statt die Meldungen Ihrer Mieter in ein für alle einsehbares Buch einzutragen, nutzen Sie die dafür
vorgesehenen normierten Einzelvordrucke. Diese sehen je nach Bundesland unterschiedlich aus.
Bundesmeldegesetz regelt die Anmeldung Gästen in Ihrer Unterkunft
Das Bundesmeldegesetz (BMG) ist seit November 2015 in Kraft und seither den Meldegesetzen der einzelnen
Länder übergeordnet. Gemäß §29 und 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen Vermieter von Unterkünften Ihre Gäste anmelden.
Es spielt für die Anmeldung keine Rolle, wielange der Gast Ihre Unterkunft bucht oder wie groß die gebuchte Unterkunft ist.
Auch, wenn Sie nur ein Zimmer oder eine kleine Wohnung gewerblich an Monteure, Geschäftsreisende oder
Feriengäste vermieten, gilt diese Immobilie als Beherbergungsbetrieb mit den entsprechenden Vorschriften.
Ein Vorteil für Vermieter ist, dass Sie die Daten Ihrer Gäste schon direkt bei der Buchung im Meldeschein hinterlegen können und Sie sich somit den Aufwand bei der Anreise ersparen können.
Der vorausgefüllte Meldeschein muss vom Mieter dann vor Ort noch unterzeichnet werden.
Eine elektronisch erstellte Unterschrift etwa
per E-Mail auf der Buchungsbestätigung ist nach wie vor alleine nicht ausreichend.
Nach dem neuen BMG ist es für Vermieter und ihre Rechte und Pflichten im Prinzip bis auf kleine Ausnahmen
unerheblich, in welchem Bundesland sie das Objekt vermieten.
Ob Sie ein Ferienhaus vermieten in Berlin,
eine Monteurwohnung in Dortmund oder eine Ferienimmobilie auf Sylt oder in München, die
rechtlichen Basis-Bestimmungen in Bezug auf das Meldewesen sind seither einheitlich.
Das erleichtert nicht zuletzt für Sie als Eigentümer von Ferien- und Monteurwohnungen die Vermietung, wenn
Sie in mehreren Bundesländern Objekte anbieten.
Allerdings haben die verschiedenen Meldegesetze der einzelnen Bundesländer in Bezug auf die Beherbergung
ergänzende Gültigkeit.
So arbeitet Bayern derzeit an von der Form her eigenen Meldescheinen. Es verlangt als einziges Bundesland
ergänzend zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Daten im "polizeilichen Gästebuch" einen
Zusatzeintrag: Neben dem Datum der Ankunft und dem voraussichtlichen der Abreise muss der Vermieter das
Datum der tatsächlich erfolgten Abreise eintragen.
Die bayerischen Polizeibehörden wollen so im Fall einer Ermittlung besonders gründlich recherchieren. Zum
Beispiel wenn ein Verdächtiger früher als geplant "Hals über Kopf" aus der Wohnung auszieht.
Die anderen Bundesländer verzichten auf diesen gesonderten, für den Vermieter mit Mehrarbeit verbundenen Eintrag in den Meldeschein nach erfolgtem Auszug. Einige wenige Bundesländern verlangen gesonderte Einträge von Daten für zum Beispiel die Kurtaxe (entfällt für Monteurwohnungen) am Standort des Objekts.
Keine Unterscheidung bei der Anmietung durch Monteure oder Feriengäste
Ob Sie Ihre Unterkunft an Feriengäste oder Monteure vermieten, spielt vom deutschen Meldegesetz her grundsätzlich erst einmal keine Rolle.
Entscheidend für die rechtlichen Vorschriften bei der Anmeldung Ihrer Gäste sind folgende Umstände:
- Wielange wird der Mieter die Wohnung nutzen?
- Kommt der Mieter aus dem Ausland oder dem Inland?
Dazu hat der Gesetzgeber das BMG noch einmal in einigen Paragrafen geändert oder
ergänzt.
Dabei haben sich die Regeln für die Vermietung an Gäste aus dem Ausland in Bezug auf den Eintrag
ins "polizeiliche Gästebuch" leicht verschärft.
Schwarzarbeitenden Monteuren will der Gesetzgeber durch diese strengeren Maßnahmen leichter auf die
Spur kommen. Ebenso wie illegal oder unter ungeklärten Umständen sich in Deutschland aufhaltenden
Personen.
Das gibt Ihnen als Vermieter solcher Unterkünfte mehr Sicherheit und erleichtert den Polizeibehörden ihre
Arbeit zum Beispiel bei der Suche nach verdächtigen Personen.
Die gesetzlichen Neuerungen sollten Sie als vermietender Eigentümer peinlich genau kennen, um
Missverständnisse oder gar Geldbußen aus Unkenntnis Ihrer Rechte und Pflichten zu vermeiden. Ein
Blick in § 29 des BMG „Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten“ kann dabei
hilfreich sein.
Reist eine Familie mit mehreren Mitgliedern an, sind nur die Daten des Hauptmieters und die Zahl der
mitreisenden Verwandten in das "polizeiliche Gästebuch" einzutragen.
Entsprechendes gilt für gemeinsam eincheckende Reisegruppen: Ab 10 Personen muss sich nur der Reiseleiter
mit Daten eintragen, ergänzt durch die Anzahl der Mitreisenden. Das gilt auch bei Aufenthalten von
mindestens 10 Personen als Monteur-Gruppe mit Leiter.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
Was muss im Meldeschein eingetragen werden?
Der Inhalt des Meldescheins wird im §30 (2) des Bundesmeldegesetzes geregelt. In den Meldeschein (oft auch Polizeiliches Gästebuch genannt) gehören zwingend folgende Angaben:
- Familienname und sämtliche Vornamen
- Anschrift
- Adresse
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Datum der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise
- Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit (Je Mitreisendem einen Meldeschein ausfüllen!)
- Bei ausländischen Personen: Seriennummer Personalausweis / Reisepass oder Passersatzpapier
Die Seriennummer des Personalausweises oder des Reisepasses ist nach dem neuen Meldegesetz nur für Gäste aus dem Ausland zwingend
vorgeschrieben.
Nur ausländische Gäste müssen diese Dokumente vorzeigen.
Nach § 29 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes müssen Sie die Ausweisdokumente Ihrer ausländischen Gäste kontrollieren.
Ein Vermerk im Meldeschein, ob ein Ausweis vorgelegt wurde, ist empfohlen. Gegebenfalls legen Sie eine Kopie des Ausweises dem Meldeschein bei.
Auf keinen Fall dürfen Sie Ihren inländischen und auch ausländischen Mietern die Personalpapiere als "Sicherheit" abnehmen und in einem Schrank oder einem Tresor einschließen.
Bei gemischten Gruppen aus dem Ausland Staatsangehörigkeit jedes Mieters eintragen
Vermieten Sie an eine größere zusammen anreisende Gruppe aus dem Ausland, gelten nach dem neuen
Bundesmeldegesetz für Beherbergungsstätten wie Monteurzimmer strengere
Vorschriften als für deutsche Gruppen. So ist jedes Mitglied unter Angabe der Staatsangehörigkeit in das
"polizeiliche Gästebuch" einzutragen.
Das gilt für Reisegruppen aus dem Ausland, die von Ihnen zu Urlaubszwecken mehrere Ferienwohnungen oder ein
großes Ferienhaus mieten wollen, ebenso wie für gemischte Monteurgruppen.
In einem solchen Fall setzen Sie sich am besten mit dem Leiter der jeweiligen Gruppe zusammen und sorgen
gemeinsam für ordnungsgemäßes Ausfüllen der Meldescheine.
Fehlende oder ungültige Dokumente
Auch, wenn der Gast aus dem Ausland keine gültigen Papiere vorlegen kann, müssen Sie ihn vom Gesetzgeber her
nicht vor die Tür setzen: Rechtlich sind Sie aus dem Schneider, wenn Sie abweichende, ungültige oder
fehlende Dokumente ausländischer Mieter auf dem Meldeschein penibel vermerken.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die zuständigen Polizeibehörden. Das "polizeiliche Gästebuch" dient ja
nicht zuletzt als Hilfe bei der Ermittlung verdächtiger oder vermisster Personen und muss auf Verlangen der Behörden vorgezeigt werden.
Wielange muss ein Meldeschein aufbewahrt werden?
Meldescheine müssen gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) für eine Dauer von 12 Monaten nach Anreise des Gastes aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitraum sind die Dokumente innerhalb von 3 Monaten unter Beachtung des Datenschutzes zu vernichten. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.
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Wann müssen Langzeitmieter beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden?
Gerade bei langfristiger Vermietung sind mit dem neuen Bundesmeldegesetz von 2015 neue Regelungen in Kraft getreten.
Folgende Regelungen gelten:
- Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit dürfen unangemeldet bis maximal 6 Monate in einer solchen Unterkunft wohnen.
- Für Ausländer gilt eine Frist von 3 Monaten plus 2 Wochen. Danach sind die Personen zwingend beim zuständigen Einwohnermeldeamt für diese Wohnung anzumelden.
Kostenlose Vorlage für Meldeschein
Hier finden Sie eine kostenfreie Vorlage zum Download an.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
Die Personalausweisnummer finden Sie oben rechts auf der Vorderseite des Personalausweises.